Winterdienst in Dickesbach: Pflichten beim Räumen & Streuen | Aktuelle Nachrichten und Informationen

In der Winterzeit sind Grundstücksbesitzer besonders gefordert. Hier fassen wir die wichtigsten Regelungen zum Räumen und Streuen gemäß der geltenden Straßenreinigungssatzung zusammen.

Winterdienst in Dickesbach:
Pflichten beim Räumen & Streuen

Im Winter sind die Eigentümer der an öffentlichen Straßen liegenden Grundstücke verpflichtet, Gehwege und bestimmte Straßenbereiche sicher begehbar zu halten. Die wichtigsten Punkte:

Schneeräumung

  • Schnee muss unverzüglich nach Schneefall entfernt werden.

  • Gehwege sind mindestens 1,50 m breit freizuräumen.

  • Wo kein Gehweg existiert, gilt ein 1,50-m-Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.

  • Schnee darf nicht auf die Straße, in Rinnen oder auf Nachbargrundstücke geschoben werden.

  • Abflussrinnen müssen bei Tauwetter freigehalten bleiben.

Streupflicht bei Glätte

  • Zu streuen sind:

    • Gehwege

    • Fußgängerüberwege

    • gefährliche Straßenstellen

  • Erlaubt sind abstumpfende Mittel (Sand, Splitt, Asche).

  • Salz soll nur sparsam und in Ausnahmefällen verwendet werden.

  • Eisflächen sind aufzuhacken und zu entfernen.

Zeiten, in denen geräumt und gestreut sein muss

  • Werktags: 07:00–20:00 Uhr

  • Sonn- & Feiertags: 09:00–20:00 Uhr

  • Schneefall und Glätte nach 20 Uhr müssen bis 7 Uhr (bzw. 9 Uhr) am Folgetag beseitigt sein.

Wichtig

Wer seinen Winterdienstpflichten nicht nachkommt, riskiert Bußgelder und haftet bei Unfällen.

Hier finden sie die vollständige Satzung: