Im Winter sind die Eigentümer der an öffentlichen Straßen liegenden Grundstücke verpflichtet, Gehwege und bestimmte Straßenbereiche sicher begehbar zu halten. Die wichtigsten Punkte:
Schneeräumung
Schnee muss unverzüglich nach Schneefall entfernt werden.
Gehwege sind mindestens 1,50 m breit freizuräumen.
Wo kein Gehweg existiert, gilt ein 1,50-m-Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Schnee darf nicht auf die Straße, in Rinnen oder auf Nachbargrundstücke geschoben werden.
Abflussrinnen müssen bei Tauwetter freigehalten bleiben.
Streupflicht bei Glätte
Zu streuen sind:
• Gehwege
• Fußgängerüberwege
• gefährliche Straßenstellen
Erlaubt sind abstumpfende Mittel (Sand, Splitt, Asche).
Salz soll nur sparsam und in Ausnahmefällen verwendet werden.
Eisflächen sind aufzuhacken und zu entfernen.
Zeiten, in denen geräumt und gestreut sein muss
Werktags: 07:00–20:00 Uhr
Sonn- & Feiertags: 09:00–20:00 Uhr
Schneefall und Glätte nach 20 Uhr müssen bis 7 Uhr (bzw. 9 Uhr) am Folgetag beseitigt sein.
Wichtig
Wer seinen Winterdienstpflichten nicht nachkommt, riskiert Bußgelder und haftet bei Unfällen.
Hier finden sie die vollständige Satzung: